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2021

Der Konzernabschluss zum 31.12.2019 und der Halbjahresfinanzbericht zum 30.06.2020 der BAWAG Group AG sind aus folgenden Gründen fehlerhaft:


I.1.1.     Reklassifizierung von Wertpapieren in die Fair Value-Bewertungskategorie im Jahr 2019 (IFRS 9)

Die BAWAG Group AG hat im Geschäftsjahr 2019 Wertpapiere des NIB-Buches („non interest bearing-Buch“), welche beim Unternehmen zu einem Nominalwert von EUR 1.597,8 Mio. (inkl. der im Geschäftsjahr 2019 erworbenen Wertpapiere) geführt wurden, in mehreren Tranchen verkauft. Die Wertpapiere des NIB-Buches wurden dem Geschäftsmodell „Hold to Collect“ („HTC“, das Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme, Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten) i. S. d. IFRS 9 zugeordnet. Die im NIB-Buch gehaltenen Wertpapiere dienten dem Zweck der natürlichen Absicherung von Zinsrisiken aus nicht zinstragenden („non interest bearing“) Bilanzposten. Die Höhe der unverzinslichen Nettoposition belief sich im Dezember 2018 auf EUR 2.820,0 Mio. Der Buchwert der im NIB-Buch gehaltenen Wertpapiere betrug zum 31.12.2018 EUR 2.283,6 Mio.

Zum Ende des Geschäftsjahres 2019 hat die BAWAG Group AG beschlossen, einen Teil der im NIB-Buch geführten Wertpapiere im Nominale von ca. EUR 600 Mio. in andere Wertpapier-Bücher zu reklassifizieren und die NIB-Position, deren Buchwert zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Reklassifizierung ca. EUR 2.500 Mio. betrug, vollständig unbesichert zu belassen. Im Entscheidungsvorschlag wurde auch vorgesehen, dass die Reklassifizierung zu einer Änderung des Geschäftsmodells von „Hold to Collect“ zu „Hold to Collect and Sell“ („HTCS“, die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme und der Verkauf von finanziellen Vermögenswerten, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet) führen würde.

Zum 31.12.2019 wurden Wertpapiere aus dem NIB-Buch mit einem Nominalwert von knapp EUR 600 Mio. aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert. Der einmalige positive Effekt auf das sonstige Ergebnis aus der Reklassifizierung betrug EUR 13,3 Mio.

Die verbleibenden Wertpapiere des NIB-Portfolios wurden weiter im Geschäftsmodell „Hold to Collect“ geführt und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Der Buchwert der im NIB-Buch gehaltenen Wertpapiere betrug zum 31.12.2019 EUR 187,58 Mio.

Die vorgenommene Reklassifizierung der aus dem NIB-Buch in andere Wertpapier-Bücher übertragenen Wertpapiere in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert steht nicht im Einklang mit den Voraussetzungen des IFRS 9.4.4.1 i.V.m. IFRS 9.B4.4.1ff. und IFRS 9.5.6.1 i.V.m. IFRS 9.B5.6.1.

Gemäß IFRS 9.B4.4.1 setzt die Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte u.a. bestehende externe oder interne Änderungen voraus, die gegenüber externen Parteien nachweisbar sind. Nach dem Standard wird das Geschäftsmodell nur geändert, wenn das Unternehmen eine für seinen Betrieb signifikante Tätigkeit entweder aufnimmt oder einstellt. IFRS 9.B4.4.3 stellt klar, dass eine Änderung der Absicht in Bezug auf bestimmte finanzielle Vermögenswerte oder ein Transfer von finanziellen Vermögenswerten zwischen Teilen des Unternehmens mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen keine Änderung des Geschäftsmodells darstellen.

Demnach ergibt sich aus der Übertragung eines Teils der im NIB-Buch geführten Wertpapiere in andere Wertpapier-Bücher auch dann keine Änderung des Geschäftsmodells, wenn sich die mit diesen Wertpapieren verbundene Sicherungsstrategie ändert. Die Voraussetzungen für eine Reklassifizierung sind im vorliegenden Fall deshalb schon grundsätzlich nicht gegeben.

Darüber hinaus steht die Erfassung der Reklassifizierung und der damit verbundenen Erfolgswirkungen im Konzernabschluss zum 31.12.2019 aber auch nicht im Einklang mit den Anforderungen gem. IFRS 9.5.6.1, B4.4.2, B5.6.1 und Anhang A. Demnach darf eine Reklassifizierung erst mit dem ersten Tage der auf die Entscheidung über die Änderung des Geschäftsmodells folgenden Berichtsperiode buchhalterisch erfasst werden. Hierdurch wurde das sonstige Ergebnis im Abschluss zum 31.12.2019 um EUR 13,3 Mio. überhöht ausgewiesen.


I.1.2.     Auswirkungen der Wertpapierverkäufe auf die Beurteilung des Geschäftsmodells für neu erfasste finanzielle Vermögenswerte (IFRS 9)

Das Unternehmen hat die im Jahr 2020 neu zugegangenen Wertpapiere des NIB-Buches im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten (IFRS 9.4.1.2a). Diese Wertpapiere wurden in weiterer Folge zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Dies widerspricht IFRS 9.4.1.2 i.V.m. IFRS 9.B4.1.2A und B4.1.2C, wonach bei der Bestimmung, ob Zahlungsströme durch die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme aus finanziellen Vermögenswerten realisiert werden, Häufigkeit, Wert, Zeitpunkt und die Gründe für Verkäufe in den vorherigen Perioden zu berücksichtigen sind. Infolge der in den Jahren 2018 und 2019 beobachtbaren Intensität der Verkäufe von Wertpapieren aus dem NIB-Buch waren die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Geschäftsmodell „Halten zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme“ für die nach dem 31.12.2019 neu erworbenen Wertpapiere des NIB-Buches nicht gegeben. In weiterer Folge sind der Ausweis dieser Wertpapiere in der Bilanz, deren Bewertung und die daraus resultierenden Ergebniseffekte im Halbjahresfinanzbericht zum 30.06.2020 fehlerhaft.


I.1.3.     Bilanzierung von übernommenen Bauspareinlagen – Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten (IFRS 9 und IFRS 3)

Zum 01.12.2016 wurden von der start:bausparkasse AG Bauspareinlagen mit eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen in den Konzernabschluss der BAWAG Group AG übernommen. Es wurde keine Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen gemäß den Bestimmungen von IFRS 3.16c) i. V. m. IFRS 3.15, IFRS 9.4.3.3, IFRS 9.B4.3.8b) und IFRS 9.B5.1.1 durchgeführt und die eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen wurden auch nicht von den Basisverträgen abgespalten.

Im Kontext von Unternehmenszusammenschlüssen fordert IFRS 3.16c) i. V. m. IFRS 3.15 die Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat gemäß IFRS 9 vom Basisvertrag zum Erwerbszeitpunkt zu trennen ist.

Nachdem die BAWAG Group AG die hybriden Bauspareinlagen nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet bzw. klassifiziert hat (IFRS 9.4.3.3c)), und da eigenständige Instrumente mit gleichen Bedingungen wie die eingebetteten Derivate die Definition von Derivaten erfüllen würden (IFRS 9.4.3.3b)), ist hinsichtlich der Beurteilung der Trennungspflicht der eingebetteten Zinsbegrenzungsvereinbarungen entscheidend, ob deren wirtschaftlichen Merkmale und Risiken zum Erwerbszeitpunkt eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken der Basisverträge verbunden waren (IFRS 9.4.3.3a)).

Gemäß IFRS 9.B4.3.8b) sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Floors oder Caps auf Zinssätze eines Schuldinstruments eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs des Vertrags die Zinsobergrenze gleich oder höher als der herrschende Marktzinssatz ist oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem herrschenden Marktzinssatz liegt und der Cap oder Floor im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist. Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken von Zinsobergrenzen unter und von Zinsuntergrenzen über dem herrschenden Marktzinssatz sind nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden.

Dementsprechend kommt der Bestimmung des zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktzinssatzes unter Beachtung des Konzepts des IFRS 13 und der Bestimmungen des IFRS 9.B5.1.1 eine zentrale Bedeutung zu. Im Einklang mit den Ausführungen des IFRIC Updates zu IAS 39 aus 2016 hat eine Beurteilung der Trennungspflicht von eingebetteten Floors auf Basis der Ermittlung von Marktzinssätzen für ähnliche Verträge („ähnlich im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes und andere Faktoren“) und ohne Zinsbegrenzungsvereinbarungen unter Einbezug aller vertraglich vereinbarten Komponenten zu erfolgen.

Aufgrund der zum Teil hohen Levels der übernommenen, eingebetteten Floors im Verhältnis zum im Dezember 2016 herrschenden Referenzzinssatz und aufgrund der zum Erwerbszeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse bzw. aufgrund der Zinsentwicklung zwischen dem Entstehungszeitpunkt der übernommenen Verträge und dem Erwerbszeitpunkt der start:bausparkasse AG, die sich u. a. in den teilweise hohen beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelt, waren nach Berücksichtigung aller relevanten Parameter und Komponenten zumindest die Floors aus den zum Erwerbszeitpunkt bereits länger bestehenden Verträgen durch den Vergleich mit einem fristenkonformen Swap-Satz bzw. mit dem jeweiligen Forward-Satz „im Geld“ und somit trennungspflichtig.

Diese „Klassifizierung“ im Sinne der Verwendung dieses Begriffs in IFRS 3 zum 01.12.2016 hat Auswirkungen auf die Bewertung in den Folgeperioden und nimmt Einfluss auf den Konzernabschluss zum 31.12.2019 sowie auf den Halbjahresfinanzbericht zum 30.06.2020, da zu diesen Stichtagen noch per 01.12.2016 übernommene Bauspareinlagen mit eingebetteten Floors in unterschiedlicher Höhe im Bestand geführt wurden. Das diesbezügliche, zum jeweiligen Stichtag eingezahlte Nominale belief sich zum 31.12.2019 auf TEUR 851.417 und zum 30.06.2020 auf TEUR 718.948.


2019

Die BAWAG Group AG teilt am 05.04.2019 im Amtsblatt der Wiener Zeitung mit, dass eine den Konzernabschluss zum 31.12.2017 sowie die Halbjahreskonzernabschüsse zum 30.06.2017 und zum 30.06.2018 betreffende Fehlerveröffentlichung gemäß § 5 Abs. 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) auf der Website des Unternehmens stattgefunden hat.

Der Konzernabschluss der BAWAG Group AG zum 31.12.2017 sowie die Halbjahreskonzernabschlüsse zum 30.06.2017 und zum 30.06.2018 sind aus folgenden Gründen fehlerhaft:


1. Kundenbeziehung - start:bausparkasse

Im Rahmen der Akquisition der start:bausparkasse wurden zum Erwerbszeitpunkt (1.Dezember 2016) in Übereinstimmung mit IFRS 3.18 die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet.

Nach IFRS 13.9 wird der beizulegende Wert als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts in Übereinstimmung mit IFRS 13.B15ff bei der Anwendung von Barwerttechniken (wie im gegenständlichen Fall) Risikoaufschläge im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

Die BAWAG Group hat im Rahmen der Bewertung der Kundenbeziehung eine Cost/Income Ratio zugrunde gelegt, welche so im Bauspargeschäft nicht beobachtet werden kann und nicht nachgewiesen werden konnte, dass diese sehr niedrige Rate im Rahmen einer geordneten Markttransaktion zur Anwendung gebracht würde. Weiters wurden auch keine ausreichenden Risikoaufschläge wie nach IFRS 13.B15ff gefordert, berücksichtigt. Dies hätte insbesondere auch im Rahmen der nochmaligen Beurteilung iSd IFRS 3.36 zu einer Adaptierung der Bewertung führen müssen. Daher steht die Bewertung der Kundenbeziehung nicht im Einklang mit den Anforderungen des IFRS 13.9. Somit wurde in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2017, sowie in den darauf folgenden Abschlüssen das Eigenkapital entsprechend zu hoch ausgewiesen.


2. Kreditportfolio - start:bausparkasse

Im Rahmen der Akquisition der start:bausparkasse wurden zum Erwerbszeitpunkt (1. Dezember 2016) in Übereinstimmung mit IFRS 3.18 die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet.

Im Rahmen der Akquisition der start:bausparkasse wurde eine Aufwertung des übernommenen Kreditportfolios erfasst. Die Aufwertung ergab sich dabei im Wesentlichen aufgrund eines errechneten Zinsvorteils zwischen aktuellen nominellen Marktzinsen für vergleichbare Kredite und den durchschnittlichen Nominalvertragszinsen der Kreditnehmer der start:bausparkasse. Dabei wurden im Rahmen der Bewertung sowohl die laufenden Tilgungen als auch die durchschnittlich erwarteten frühzeitigen Tilgungen berücksichtigt. Keine Berücksichtigung fanden hingegen Risiken im Zusammenhang mit Konditionsanpassungen aufgrund von Nachverhandlungen mit Kunden, dies insbesondere aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfeldes.

Nach IFRS 13.9 wird der beizulegende Wert als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts in Übereinstimmung mit IFRS 13.B15ff bei der Anwendung von Barwerttechniken (wie im gegenständlichen Fall) Risikoaufschläge im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

Die BAWAG Group hat im Rahmen der Bewertung des Kreditportfolios weder das Risiko von Konditionsanpassungen aufgrund von Nachverhandlungen mit Kunden, noch einen angemessenen Risikoaufschlag welcher ein Investor aufgrund der Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme berücksichtigen würde im Rahmen der Bewertung antizipiert. Dies hätte insbesondere auch im Rahmen der nochmaligen Beurteilung iSd IFRS 3.36 zu einer Adaptierung der Bewertung führen müssen. Daher steht die Bewertung des Kreditportfolios nicht im Einklang mit den Anforderungen des IFRS 13.9. Somit wurde in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2017, sowie in den darauf folgenden Abschlüssen das Eigenkapital entsprechend zu hoch ausgewiesen.


3. Kundenbeziehung - Südwestbank

Im Rahmen der Akquisition der Südwestbank wurden zum Erwerbszeitpunkt (7. Dezember 2017) in Übereinstimmung mit IFRS 3.18 die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet.

Nach IFRS 13.9 wird der beizulegende Wert als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts in Übereinstimmung mit IFRS 13.B16 bei der Anwendung von Barwerttechniken (wie im gegenständlichen Fall) Risikoaufschläge im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

Die BAWAG Group hat im Rahmen der Bewertung der Kundenbeziehung eine Cost/Income Ratio verwendet, wobei nicht nachgewiesen werden konnte, dass diese sehr niedrige Rate im Rahmen einer geordneten Markttransaktion zur Anwendung gebracht würde. Weiters wurden auch keine ausreichenden Risikoaufschläge wie nach IFRS 13.B15ff gefordert, berücksichtigt. Dies hätte insbesondere auch im Rahmen der nochmaligen Beurteilung iSd IFRS 3.36 zu einer Adaptierung der Bewertung führen müssen. Daher steht die Bewertung der Kundenbeziehung nicht im Einklang mit den Anforderungen des IFRS 13.9. Somit wurde zum 31.12.2017 das Jahresergebnis, sowie das Eigenkapital zu hoch ausgewiesen. Dies führte folglich auch zu einem zu hohen Eigenkapitalausweis im Halbjahresabschluss zum 30.6.2018.